Wenn auch nur rund zwei Prozent der deutschen Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Kapitalbeteiligung anbieten, so haben sich doch in Deutschland zwei wesentliche Modelle etabliert, mit denen die Mitarbeiter nachhaltig und substanziell am Kapital der Unternehmen beteiligt werden können.

Bei den größeren, meist börsennotierten Aktiengesellschaften, sind dies Belegschaftsaktien, die die Unternehmen ihren Mitarbeitern, oft unter vergünstigten Konditionen anbieten. Die Mitarbeiter werden so zu echten Aktionären und profitieren entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung ihres Arbeitgebers neben möglichen Kurssteigerungen auch von den jährlichen Dividenden.

Für den Mittelstand, in denen der Großteil der Unternehmen keine Aktiengesellschaften sind, werden die Mitarbeiter in aller Regel als stille Gesellschafter oder über Genussrechte am Unternehmenserfolg beteiligt. Durch eine oft durch den Arbeitgeber bezuschusste Kapitaleinlage, erwerben sie damit zwar keine Eigentümerrechte, wie ein Aktionär, erhalten aber einen Anspruch auf eine meist erfolgsabhängige Verzinsung sowie auf Rückzahlung ihres Kapitals nach einer Speerfrist von 3 Jahren.

Als Ursache für die geringe Verbreitung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Deutschland sehen Experten und Wissenschaftler mehrheitlich die, vor allen im europäischen Vergleich, geringe steuerlichen Förderung. Während in den Niederlanden die Mitarbeiterkapitalbeteiligung mit einem Freibetrag von 1.500 Euro, in Italien mit 2.100 Euro und in Großbritannien mit 3.500 Euro gefördert wird, liegt dieser in Deutschland gerade einmal bei 360 Euro pro Jahr.

Für die Euopean Foundation of Employee Share Ownership in Brüssel ist der Zusammenhang zwischen steuerlicher Förderung und Vebreitungsgrad eindeutig und sie empfiehlt daher: “Steuerliche Anreize sind unabdingbare Voraussetzungen für die Entwicklung einer Mitarbeiterkapitalbeteiligungskultur”.

Im Wesentlichen bieten sich in Deutschland drei Stellschrauben an, mit denen mehr Anreize für mehr Teilhabe am Kapital der Wirtschaft geschaffen werden könnten:

  1. Erhöhung des steuer- und sozialabgabenfreien Freibetrags nach § 3,39 EStG für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberleistungen in ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm.
  2. Wiederinkraftsetzung des 5. Vermögensbildungsgesetzes durch Anhebung bzw. Anpassung der Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage.
  3. Anerkennung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung als Altersvorsorgevermögen und steuerliche Gleichbehandlung für Altersvorsorge, Vermögensbildung und Mitarbeiterkapitalbeteiligung hinsichtlich freier Entscheidungswahl des Arbeitnehmers.